Anmeldung/Termine §53 FahrlG

+++ Örli-Börd-Aktion +++

 

Seit 01.01.2018 ist die allgemeine Fortbildungspflicht nach
§ 53 (1)  FahrlG (ehem. §33a) gelockert, und die Pflicht zur Teilnahme für alle Fahrlehrer zum 31.12. des jeweiligen Jahres festgelegt worden.

Sei der frühe Vogel und sichere Dir noch heute einen Platz für die Veranstaltungen im 1. Halbjahr und belohne Dich gleich dreifach:

 

- keinen Terminstress

- keine Sorge am Jahresende um freie Plätze

- bis zu € 50,00 Preisvorteil!

Allgemeine Fortbildung nach § 53 FahrlG

In unseren Allgemeinen Fortbildungen nach § 53 FahrlG wirst Du innerhalb von drei Tagen in unterschiedlichsten Themenbereichen, wie z.B.

  • Rechtliche Neuerungen
  • Technischer Fortschritt
  • Neue Aspekte in der Fahrschülerausbildung
  • Pädagogische Überwachung
  • Work-Life-Balance und Stressbewältigung
  • Kompetenzen als Fahrlehrer erweitern
  • Achtsamkeit im beruf und Alltag
  • Simulatorschulung
  • E-Mobilität mit praktischem Teil
  • uvm.

umfassend und kurzweilig informiert und hast darüber hinaus auch in praktischen Elementen und Workshops die Möglichkeit, aktiv mitzumachen, auszuprobieren und Neues zu erlernen. In der Regel bieten wir immer innerhalb der dreitägigen Fortbildung mehrere Auswahlmöglichkeiten an.

 

Des Weiteren habst Du auch die Option einer 1-tägigen Fortbildung, in der Sie im Vorfeld natürlich ganz genau das für Dich passende Thema aussuchen kannst. Eine Auswahl an Terminen und Themen findest Du weiter unten.

 

Der jeweilige Kursbetrag enthält außerdem:

  • Mittagessen
  • Seminargetränke
  • Kaffee
  • Frisches Obst

Fortbildungspflicht

Der Gesetzgeber sieht vor, dass jede Fahrlehrerin/ jeder Fahrlehrer alle vier Jahre min. drei zusammenhängende Tage Fortbildung besuchen muss. Bei eintägigen Fortbildungen muss man im selben Zeitraum vier Tage vorweisen. Der Zyklus beginnt i.d.R. mit Ausstellungsdatum der letzten Teilnahmebescheinigung. Dies wird allerdings von den Landratsämtern teils unterschiedlich gehandhabt. Bitte setze Dich für mehr Informationen mit Deiner zuständigen Erlaubnisbehörde in Verbindung.

Seit 01.01.2018 wird die allgemeine Fortbildungspflicht nur noch kalenderjährlich verlangt.

Was bedeutet das für mich?

Das bedeutet, dass z.B. bei letzter Teilnahme im Februar 2015 dann der Stichtag dennoch erst der 31.12.2019 ist. Wir empfehlen dennoch, um Unstimmigkeiten mit den Behörden zu vermeiden, mit diesen im Vorfeld noch mal Rücksprache zu halten und dich ggfs. über die Neuregelung zu informieren.

Hier findest Du uns

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