Ausbildungsfahrlehrer

Voraussetzungen:

  • der Fahrlehrer hat innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens 3 Jahre hauptberuflich Fahrschülern der Klasse B Unterricht in Theorie und Praxis erteilt
  • der Fahrlehrer hat ein 5-tägiges Einweisungsseminar nach § 16 FahrlG in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte absolviert

Ein Ausbildungsfahrlehrer darf nur in einer Ausbildungsfahrschule tätig werden.

 

Eine Fahrschule wird unter den folgenden Voraussetzungen als Ausbildungsfahrschule anerkannt:

  • der Inhaber oder der verantwortliche Leiter ist selbst Ausbildungsfahrlehrer
  • der Inhaber oder der verantwortliche Leiter hat sich in der Vergangenheit als zuverlässig erwiesen

Fortbildung

  • Ausbildungsfahrlehrer und Leiter von Ausbildungsfahrschulen haben alle vier Jahre an einer eintägigen Fortbildung teilzunehmen (Kalenderjahr; zum 31.12.).
  • Fahrlehrer, die VOR Ablauf des 31.12.2017 berechtigt waren, Fahrlehreranwärter auszubilden, müssen an dieser Fortbildung erstmalig spätestens zum 31.12.2019 teilgenommen haben.
  • Der Nachweis muss in beiden Fällen spätestens 2 Wochen nach Ablauf der Frist der Behörde vorgelegt werden.

Inhalte

  • Darstellung der Fahrlehrerausbildung in Fahrlehrerausbildungsstätten
  • Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Ausbildung von Fahrlehreranwärtern
  • Aufgaben des Ausbildungsfahrlehrers
  • Musterausbildungsplan
  • einzelne Ausbildungssituationen des Fahrlehreranwärters in Theorie-Unterricht, Fahrstunde und FE-Prüfung
  • Prüfung des Fahrlehreranwärters
  • Qualitätskriterien für praktischen und theoretischen Unterricht

Dauer des Einweisungsseminars

  • 5 Tage

Kursgebühr

  • 5 Tage Einweisungsseminar (neues Recht) - 749,00 €
  • 1 Tag Fortbildung - 179,00 €
  • Mittagessen + Seminargetränke jeweils inklusive!
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